SchlHOLG - Urteil vom 23.03.2005
7 U 8/04
Normen:
BGB (a.F.) § 254 § 823 § 844 § 847 ;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 27.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 204/02

Haftung des Bauleiters bei abredewidrigem Mitarbeiterverhalten

SchlHOLG, Urteil vom 23.03.2005 - Aktenzeichen 7 U 8/04

DRsp Nr. 2007/2028

Haftung des Bauleiters bei abredewidrigem Mitarbeiterverhalten

»1. Keine Haftung des Bauleiters der Generalunternehmerin für die Folgen des Umkippens eines Teleskopladers, der im Rahmen eines Richtfestes zum Anbringen der Richtkränze eingesetzt und von einem Mitarbeiter einer Subunternehmerin abredewidrig geführt wird.2. Zur Darlegungs- und Beweislast für das Mitverschulden der durch einen umstürzenden Teleskoplader Verletzten bzw. Getöteten.«

Normenkette:

BGB (a.F.) § 254 § 823 § 844 § 847 ;

Entscheidungsgründe:

Die Kläger machen im Wege der objektiven Klagehäufung materielle (alle Kläger) und immaterielle (Kläger zu 1. und 2.) Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geltend aufgrund eines Unfalles vom 03. Februar 2000, der sich im Zuge des Richtfestes für eine Produktionshalle auf dem Gelände der Firma A-GmbH in B. ereignet hat.

An diesem Richtfest nahmen rund 120 geladene Gäste teil, darunter die Kläger zu 1., 2. und 4.; ebenfalls anwesend war die Ehefrau des Klägers zu 4., die Mutter des Klägers zu 3., die bei dem Unfall zu Tode kam.

Der Beklagte zu 2. war zu jenem Zeitpunkt Bauleiter der Generalunternehmerin, der Firma C-Bau aus D., der Beklagte zu 1. war Vorarbeiter einer Subunternehmerin der C-Bau.