Haftung des Bauträgers bei unzureichender Aufklärung über den Inhalt einer zu übernehmenden Grunddienstbarkeit
BGH, Urteil vom 30.06.2000 - Aktenzeichen V ZR 156/99
DRsp Nr. 2000/6181
Haftung des Bauträgers bei unzureichender Aufklärung über den Inhalt einer zu übernehmenden Grunddienstbarkeit
Der Bauträger haftet als Verkäufer von Eigentumswohnungen, wenn er dem Käufer nicht offenbart, daß die Nutzung auf Studentenwohnungen beschränkt ist und diese Nutzungsbeschränkung in einem notariellen Kaufangebot nicht und in der Annahmeerklärung nur in verklausulierter Form enthalten ist.