BGH - Urteil vom 08.01.2004
VII ZR 181/02
Normen:
BGB § 631 Abs. 1 §§ 133 157 166 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 722
BauR 2004, 847
DB 2004, 1496
DNotZ 2004, 709
MDR 2004, 683
NJ 2004, 265
NJW 2004, 2156
NZBau 2004, 269
NZM 2004, 393
NotBz 2004, 191
WM 2004, 1240
WuM 2004, 302
ZIP 2004, 2060
ZNotP 2004, 230
ZfIR 2004, 324
Vorinstanzen:
OLG Rostock,
LG Rostock,

Haftung des Bauträgers bei zu geringer Wohnfläche; Zurechnung der Kenntnis eines selbständigen Vermittlers

BGH, Urteil vom 08.01.2004 - Aktenzeichen VII ZR 181/02

DRsp Nr. 2004/4361

Haftung des Bauträgers bei zu geringer Wohnfläche; Zurechnung der Kenntnis eines selbständigen Vermittlers

»1. Die Wohnflächen gehören zu den zentralen Beschaffenheitsmerkmalen des vom Bauträger geschuldeten Objektes. Fehlen in einem Erwerbervertrag Angaben hierzu, sind die einseitigen Vorstellungen des Erwerbers für den Inhalt des Vertrages maßgeblich, wenn der Bauträger in eigener oder zurechenbarer Kenntnis des Willens des Erwerbers den Vertrag abschließt.2. Beauftragt der Bauträger eine Hilfsperson mit der Anwerbung der Kunden und mit den Vertragsanbahnungsgesprächen und schaltet der Verhandlungsgehilfe einen selbständigen Vermittler ein, sind dessen Kenntnisse über die einseitigen Vorstellungen des Erwerbers dem Bauträger zuzurechnen, wenn dieser mit der Einschaltung des Untervermittlers rechnen mußte.«

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1 §§ 133 157 166 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I. Der Kläger verlangt wegen zu geringer Wohnflächen als Schadensersatz die Rückzahlung eines Teiles des für mehrere Eigentumswohnungen gezahlten Erwerbspreises, die Erstattung zu viel gezahlter Maklercourtage sowie überzahlter Grundsteuern.