OLG Hamm - Urteil vom 19.09.2006
21 U 44/06
Normen:
BGB § 166 Abs. 1 § 278 § 288 Abs. 1 S. 2 § 291 § 432 Abs. 1 S. 1 § 633 § 635 (a.F.) ; ZPO § 531 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 1916
DNotZ 2007, 291
NJW-RR 2006, 1680
NZBau 2007, 41
OLGReport-Hamm 2006, 827
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 16.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 134/05

Haftung des Bauträgers für Sachmängel bei sogenannten selbständigen Sonderwunschverträgen, die durch Subunternehmer verursacht wurden

OLG Hamm, Urteil vom 19.09.2006 - Aktenzeichen 21 U 44/06

DRsp Nr. 2006/26331

Haftung des Bauträgers für Sachmängel bei sogenannten "selbständigen Sonderwunschverträgen", die durch Subunternehmer verursacht wurden

1. Den Bauträger trifft auf Grund seiner "Sachwalterstellung" eine Koordinierungsverpflichtung. Diese besteht insbesondere auch darin, Sonderwünsche des Erwerbers störungsfrei in das Gesamtkonzept zu integrieren. Die Nichterfüllung dieser Koordinationsverpflichtung führt zur Bejahung eines Sachmangels. 2. Die Delegierung der Erfüllung von Sonderwünschen an ein Fachunternehmen durch den Bauträger befreit diesen nicht von der Haftung, da er sich die Fehler des Subunternehmers gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss.

Normenkette:

BGB § 166 Abs. 1 § 278 § 288 Abs. 1 S. 2 § 291 § 432 Abs. 1 S. 1 § 633 § 635 (a.F.) ; ZPO § 531 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klägerin und ihr Mann haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Klageforderung gemäß § 635 a. F. BGB, den die Klägerin gemäß § 432 Abs. 1 S. 1 BGB allein geltend machen kann.