BGH - Urteil vom 11.07.2002
VII ZR 437/01
Normen:
BGB a.F. § 276 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Haftung des Bauträgers wegen Verschulden bei Vertragsschluß

BGH, Urteil vom 11.07.2002 - Aktenzeichen VII ZR 437/01

DRsp Nr. 2002/12553

Haftung des Bauträgers wegen Verschulden bei Vertragsschluß

Haftung des Bauträgers wegen Verschulden bei Vertragsschluß wegen Übernahme nicht realisierbarer Sonderwünsche

Normenkette:

BGB a.F. § 276 ;

Tatbestand:

Die Parteien verlangen mit Klage und Widerklage gegenseitig Schadensersatz.

Die Kläger wollten ein von der Beklagten zu erstellendes Einfamilienhaus erwerben. Die Garage sollte auf neun Meter verlängert und unterkellert werden, da der Keller als Wohn- und Arbeitsraum genutzt werden sollte. Der Bereich der unterkellerten Garage sollte eine Höhe von 2,30 m haben. Diese Sonderwünsche, für deren Ausführung die Kläger 71.700 DM zahlen sollten, wurden von der Beklagten im Notartermin aufgelistet, jedoch nicht beurkundet.

Die Beklagte beantragte eine Genehmigung nur für eine auf sieben Meter verlängerte Garage, eine Kellergeschoßhöhe von 2,10 m und nur teilweise Unterkellerung, weil das Bauordnungsamt in Vorgesprächen mitgeteilt hatte, daß weitere Ausführungsänderungen nicht bewilligt würden. Die Kläger erklärten die "Liquidation" des Vertrages, weil die Beklagte nicht in der Lage sei, ihre Sonderwünsche zu erfüllen.