OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.02.1997
22 U 182/96
Normen:
BGB §§ 254 276 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1997, 268
VersR 1998, 591
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 518/95

Haftung des Bauunternehmers für Brandschäden aufgrund der Verschalung eines nicht abgeschirmten Abgasrohrs; Berücksichtigung des Planungsverschuldens des Architekten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.1997 - Aktenzeichen 22 U 182/96

DRsp Nr. 1997/4545

Haftung des Bauunternehmers für Brandschäden aufgrund der Verschalung eines nicht abgeschirmten Abgasrohrs; Berücksichtigung des Planungsverschuldens des Architekten

»1. Der Bauunternehmer haftet dem Bauherrn wegen positiver Vertragsverletzung für Brandschäden, die dadurch entstehen. daß er die Holzverschalung einer Stahlbetondecke unmittelbar über einem nicht abgeschirmten Abgasrohr anbringt, ohne sich vorher durch Rückfrage bei dem Bauherrn zu erkundigen, mit welchen Temperaturen der Rohraußenwände zu rechnen ist.2. Der Bauherr muß sich ein Planungsverschulden seines Architekten entgegenhalten lassen, wenn dieser weder in dem Leistungsverzeichnis noch in sonstiger Weise darauf hinweist, daß bei der Einschalung der Stahlbetondecke auf die hohe Hitzebelastung des unmittelbar darunter befindlichen Abgasrohres zu achten ist.«

Normenkette:

BGB §§ 254 276 ;

Tatbestand