OLG Brandenburg - Urteil vom 18.01.2007
12 U 120/06
Normen:
BGB § 254 ; BGB § 278 ; BGB § 635 (a.F.) ; VOB/B § 4 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 12 O 518/05 - 09.05.2006,

Haftung des Bauunternehmers für fehlerhafter Bauausführung aufgrund Planungsfehler des vom Auftraggeber beauftragten Architekten

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.01.2007 - Aktenzeichen 12 U 120/06

DRsp Nr. 2007/2400

Haftung des Bauunternehmers für fehlerhafter Bauausführung aufgrund Planungsfehler des vom Auftraggeber beauftragten Architekten

1. Unterlässt ein Bauunternehmer den Hinweis nach § 4 Nr. 3 VOB/B, obwohl er Mängel der Planung erkennt oder erkennen muss, haftet er auch selbst für die Folgen der fehlerhaften Planung. 2. Sind die Ausführungsunterlagen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Bauausführung zur Verfügung stellt, fehlerhaft, begründet dies ein Mitverschulden des Auftraggebers hinsichtlich der fehlerhaften Bauausführung. Das ist der Fall, wenn hinsichtlich der Abdichtung eines Kellers der falsche Teil einer DIN-Norm angeführt wird, die die Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit anstelle der Abdichtung gegen stauendes Sickerwasser betrifft.

Normenkette:

BGB § 254 ; BGB § 278 ; BGB § 635 (a.F.) ; VOB/B § 4 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerinnen begehren Schadensersatz wegen von ihnen behaupteter mangelhafter Bau- und Architektenleistungen an den Einfamilienhäusern ...straße 2 a und 2 b in M.... Die im Wesentlichen baugleichen Häuser ließen die Klägerinnen und ihre Ehemänner in den Jahren 1998/1999 durch den Beklagten zu 1) bauen. Die Beklagte zu 2) erbrachte die Architektenleistungen. Die Beklagten zu 3) und 4) sind Gesellschafter der Beklagten zu 2).