Die B. AG hatte den Beklagten, der ein Baugeschäft betrieb, damit beauftragt, auf der Baustelle F.-Straße in B. Außenputz abzuschlagen und den anfallenden Schutt zu beseitigen. Am 10. April 1990 fiel der Kläger, der bei der B. AG als Bauarbeiter beschäftigt war, bei dem Versuch, das Schutzdach des auf der Baustelle befindlichen Gerüstes zu begehen, durch die von Bauarbeitern verschobenen Bohlen auf den Gehweg und verletzte sich schwer. Der Kläger hat geltend gemacht, Arbeiter des Beklagten hätten nach Beendigung ihrer Arbeiten die beiseite geschobenen Bohlen des Schutzdachs nicht wieder ordnungsgemäß befestigt.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|