BGH - Urteil vom 21.06.1994
VI ZR 215/93
Normen:
BGB § 831 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1741
BGHR BGB § 831 Abs. 1 Beweislast 2
BGHR BGB § 831 Abs. 1 Subunternehmer 1
BauR 1994, 780
DB 1994, 1924
DRsp I(138)716Nr. I.8.b.
DRsp I(146)85a-b
MDR 1994, 1119
NJW 1994, 2756
VersR 1994, 1202
ZfBR 1994, 270

Haftung des Bauunternehmers für Pflichtverletzungen eines eingeschalteten Subunternehmers

BGH, Urteil vom 21.06.1994 - Aktenzeichen VI ZR 215/93

DRsp Nr. 1994/3054

Haftung des Bauunternehmers für Pflichtverletzungen eines eingeschalteten Subunternehmers

»a) Der Subunternehmer, der vom Bauunternehmer zur Durchführung der ihm vom Bauherrn übertragenen Arbeiten eingeschaltet wird, ist im allgemeinen kein Verrichtungsgehilfe des Bauunternehmers i.S.v. § 831 BGB. b) Dem Geschädigten obliegt im Rahmen des § 831 BGB der Beweis dafür, daß ihm der geltend gemachte Schaden von einem Verrichtungsgehilfen des Beklagten zugefügt worden ist.«

Normenkette:

BGB § 831 ;

Tatbestand:

Die B. AG hatte den Beklagten, der ein Baugeschäft betrieb, damit beauftragt, auf der Baustelle F.-Straße in B. Außenputz abzuschlagen und den anfallenden Schutt zu beseitigen. Am 10. April 1990 fiel der Kläger, der bei der B. AG als Bauarbeiter beschäftigt war, bei dem Versuch, das Schutzdach des auf der Baustelle befindlichen Gerüstes zu begehen, durch die von Bauarbeitern verschobenen Bohlen auf den Gehweg und verletzte sich schwer. Der Kläger hat geltend gemacht, Arbeiter des Beklagten hätten nach Beendigung ihrer Arbeiten die beiseite geschobenen Bohlen des Schutzdachs nicht wieder ordnungsgemäß befestigt.