Haftung des Estrichlegers für Mängel trott Bedenkenanmeldung
OLG Celle, Urteil vom 29.05.2000 - Aktenzeichen 7 U 40/99
DRsp Nr. 2005/14362
Haftung des Estrichlegers für Mängel trott Bedenkenanmeldung
Hat der Estrichleger den Estrich eingebracht, obwohl eine Feuchtigkeitssperre auf der Rohsohle der Bodenplatte nicht vorhanden war, so ist er gleichwohl nicht gewährleistungspflichtig, wenn er den Auftraggeber hierauf hingewiesen hat und ein für diesen vor Ort tätiger Baubetreuer ihn angewiesen hat, den Estrich zu verlegen, weil es bisher keine Schwierigkeiten mit aufsteigender Feuchtigkeit gegeben habe. Dies darf der Estrichleger dahin verstehen, dass der Baubetreuer sach- und fachkundig ist, das Problem kennt und als fachkundiger Mitarbeiter von dem Auftraggeber eingesetzt worden ist.