LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.07.2002
12 Sa 132/02
Normen:
GG Art. 3 ; GG Art. 9 ; GG Art. 12 ; AEntG § 1 ; AEntG § 1 a ; VTV-Baugewerbe § 13 ; VTV-Baugewerbe § 18 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 10
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 04.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3540/01

Haftung des Generalunternehmers nach § 1 a AEntG für vom polnischen Subunternehmer nicht abgeführte Urlaubskassenbeiträge

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2002 - Aktenzeichen 12 Sa 132/02

DRsp Nr. 2003/4727

Haftung des Generalunternehmers nach § 1 a AEntG für vom polnischen Subunternehmer nicht abgeführte Urlaubskassenbeiträge

»Die in § 1 a AEntG begründete Haftung des Generalunternehmens für die vom Subunternehmer abzuführenden Urlaubskassenbeiträge verstößt nicht gegen das Grundgesetz

Normenkette:

GG Art. 3 ; GG Art. 9 ; GG Art. 12 ; AEntG § 1 ; AEntG § 1 a ; VTV-Baugewerbe § 13 ; VTV-Baugewerbe § 18 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) in Haftung für nicht von der Streitverkündeten abgeführte Urlaubskassenbeiträge.

Die Beklagte, ein in W. ansässiges Unternehmen des Bauhauptgewerbes, beauftragte die Streitverkündete, das polnische Bauunternehmen I. Sp. Zo. O., K., mit der Erbringung von Trockenbauarbeiten auf vier Baustellen in West- und Norddeutschland. Die Streitverkündete beschäftigte auf den Baustellen ausschließlich aus Polen entsandte gewerbliche Arbeitnehmer. Dem Kläger meldete sie für den Zeitraum Juni bis Dezember 2000 Urlaubskassenbeiträge in Höhe von insgesamt DM 107.333,34 und führte an ihn DM 9.703, 46 ab. Nach ihren Meldungen will sie den Arbeitnehmern in Höhe von DM 85.405,46 (bei Berücksichtigung eines der Streitverkündeten für September 2000 unterlaufenen Rechenfehlers: DM 85.805,46) ausgezahlt haben.