OLG Köln - Urteil vom 06.11.2003
8 U 90/03
Normen:
BGB § 134 § 241 § 311 § 823 Abs. 2 ; RBerG Art. 1 § 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2005, 5

Haftung des Geschäftsbesorgers bei Strukturvertrieb von Bauträgermodellen

OLG Köln, Urteil vom 06.11.2003 - Aktenzeichen 8 U 90/03

DRsp Nr. 2004/20183

Haftung des Geschäftsbesorgers bei Strukturvertrieb von Bauträgermodellen

1. Zur Haftung eines umfassend bevollmächtigten Geschäftsbesorgers zum Erwerb von Immobilienobjekten, die im Rahmen von Bauträgermodellen vertrieben wurden, wenn der zugrunde liegende Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist.2. Nach den Grundsätzen der Prospekthaftung kommt eine Haftung in Betracht, wenn der zur Abwicklung Beauftragte zugleich Initiator, Gründer, Gestalter und/oder so genannter Hintermann des Projektes ist.3. Zu den Aufklärungspflichten von im Strukturvertrieb vertriebenen steuersparenden Bauträgermodellen.