BGH - Urteil vom 16.03.1989
IX ZR 171/88
Normen:
BGB § 765 ;
Fundstellen:
BB 1989, 801
BGHR BGB § 765 Bonitätsauskunft 1
BGHR BGB vor § 1 Bonitätsauskunft 1
BauR 1989, 493
DRsp I(138)559b
JZ 1989, 503
MDR 1989, 733
NJW 1989, 1605
WM 1989, 667

Haftung des Gläubigers für Bonitätsauskunft gegenüber dem Bürgen

BGH, Urteil vom 16.03.1989 - Aktenzeichen IX ZR 171/88

DRsp Nr. 1992/1993

Haftung des Gläubigers für Bonitätsauskunft gegenüber dem Bürgen

»War eine dem Bürgen bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages [vom Gläubiger] gegebene Bonitätsauskunft über den Hauptschuldner zutreffend, dann kann bei später eintretender, ungünstiger Entwicklung in dessen wirtschaftlicher Lage aus der Auskunft nicht ein Verschulden bei Vertragsschluß hergeleitet werden.«

Normenkette:

BGB § 765 ;

Tatbestand:

Der Vater der Klägerin (Hauptschuldner) war früher als Immobilienmakler tätig, wobei er auch selbst Eigentumswohnungen errichtete und verkaufte. Er wunschte im Jahre 1982 eine Erhöhung seines bis dahin auf 50.000 DM von der Beklagten festgesetzten Kreditlimits auf den Betrag von 100.000 DM. Als die Beklagte deswegen eine Sicherheit verlangte, unterzeichnete die damals 21 Jahre alte Klägerin am 29. November 1982 bei der Beklagten eine Bürgschaftsurkunde mit einem Höchstbetrag von 100.000 DM nebst Nebenleistungen, in der es u.a. heißt:

"1. Sicherungszweck

Die Bürgschaft wird zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen den Hauptschuldner P A, W-Sstraße 9, C., aus ihrer Geschäftsverbindung ... übernommen ... .

3. Selbstschuldnerische Bürgschaft

Die Bürgschaft ist selbstschuldnerisch unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage übernommen ... .

7. Kündigung