Der Vater der Klägerin (Hauptschuldner) war früher als Immobilienmakler tätig, wobei er auch selbst Eigentumswohnungen errichtete und verkaufte. Er wunschte im Jahre 1982 eine Erhöhung seines bis dahin auf 50.000 DM von der Beklagten festgesetzten Kreditlimits auf den Betrag von 100.000 DM. Als die Beklagte deswegen eine Sicherheit verlangte, unterzeichnete die damals 21 Jahre alte Klägerin am 29. November 1982 bei der Beklagten eine Bürgschaftsurkunde mit einem Höchstbetrag von 100.000 DM nebst Nebenleistungen, in der es u.a. heißt:
"1. Sicherungszweck
Die Bürgschaft wird zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen den Hauptschuldner P A, W-Sstraße 9, C., aus ihrer Geschäftsverbindung ... übernommen ... .
3. Selbstschuldnerische Bürgschaft
Die Bürgschaft ist selbstschuldnerisch unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage übernommen ... .
7. Kündigung
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|