KG, LG Berlin, vom 23.06.1992vom 04.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 4515/91 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 311/90
Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei zweckwidriger Verwendung von Baugeldern
BGH, Urteil vom 21.03.1994 - Aktenzeichen II ZR 260/92
DRsp Nr. 2002/5272
Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei zweckwidriger Verwendung von Baugeldern
Ein Schadensersatzanspruch nach § 43 Abs. 2GmbHG setzt voraus, daß der Gesellschaft infolge eines pflichtwidrigen Verhaltens des Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Geschäftsführer Baugelder nicht entsprechend den Vorschriften des Gesetzes zur Sicherung von Bauforderungen (GSB) zur Begleichung der Werklohnforderung der Handwerker, sondern zur Begleichunga nderer Gesellschaftsverbindlichkeiten verwendet. In jedem Fall muss die Gesellschaft nachweisen, dass ihr infolge eines pflichtwidrigen Verhaltens ihres Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist.
Normenkette:
GmbHG §§ 30 31 43 Abs. 2 ;
Tatbestand
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