I. Der Kläger macht Kostenvorschussansprüche gegenüber dem Beklagten im Zuge von Gebäudesanierungs- und Ausbauarbeiten in den Jahren 1999/2000 geltend.
Der Kläger betreibt in A. ein Heim für die Pflege und Betreuung Schwerbehinderter. Er beauftragte den Beklagten als Generalunternehmer im Jahre 1999 mündlich mit der Durchführung von umfangreichen Sanierungs- und Ausbauarbeiten an diesem Heimgebäudekomplex in A. in der G. Straße 60. Nachdem der Beklagte durch Subunternehmer diverse Sanierungsarbeiten durchgeführt hatte, hat der Kläger das Heim Juni 2000 wieder in Benutzung genommen.
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