OLG Celle - Urteil vom 06.10.2005
6 U 58/05
Normen:
BGB § 634a § 639 § 278 § 166 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2007, 15
OLGReport-Celle 2007, 15
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 16.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 249/04

Haftung des Hauptunternehmers für das arglistige Verschweigen von Mängeln durch den Subunternehmer; Wirksamkeit der Vereinbarung der Abgeltung von Werkmängel bei arglistiger Täuschung durch einen Subunternehmer

OLG Celle, Urteil vom 06.10.2005 - Aktenzeichen 6 U 58/05

DRsp Nr. 2007/18908

Haftung des Hauptunternehmers für das arglistige Verschweigen von Mängeln durch den Subunternehmer; Wirksamkeit der Vereinbarung der Abgeltung von Werkmängel bei arglistiger Täuschung durch einen Subunternehmer

Ein zwischen dem Hauptunternehmer und dem Auftraggeber vereinbarter Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen ist jedenfalls dann nicht wirksam, wenn ein Subunternehmer des Hauptunternehmers arglistig über das Vorhandensein von Mängeln getäuscht hat. Ein solches arglistiges Verhalten hat der Hauptunternehmer sich zurechnen zu lassen wie eigenes Verschulden.

Normenkette:

BGB § 634a § 639 § 278 § 166 ;

Gründe:

I. Der Kläger macht Kostenvorschussansprüche gegenüber dem Beklagten im Zuge von Gebäudesanierungs- und Ausbauarbeiten in den Jahren 1999/2000 geltend.

Der Kläger betreibt in A. ein Heim für die Pflege und Betreuung Schwerbehinderter. Er beauftragte den Beklagten als Generalunternehmer im Jahre 1999 mündlich mit der Durchführung von umfangreichen Sanierungs- und Ausbauarbeiten an diesem Heimgebäudekomplex in A. in der G. Straße 60. Nachdem der Beklagte durch Subunternehmer diverse Sanierungsarbeiten durchgeführt hatte, hat der Kläger das Heim Juni 2000 wieder in Benutzung genommen.