Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Ihr ist nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht von der anderen Seite Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags gestellt wird.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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