OLG Koblenz - Urteil vom 22.08.2012
5 U 593/11
Normen:
BGB § 249; BGB § 253; BGB § 280; BGB § 611; BGB § 823;
Fundstellen:
MDR 2014, 91
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 6/10

Haftung des Hausarztes wegen unterbliebener Veranlassung einer vom Facharzt empfohlenen, nach dem Stand der Wissenschaft aber nicht erforderlichen weiterführenden Untersuchung

OLG Koblenz, Urteil vom 22.08.2012 - Aktenzeichen 5 U 593/11

DRsp Nr. 2013/20077

Haftung des Hausarztes wegen unterbliebener Veranlassung einer vom Facharzt empfohlenen, nach dem Stand der Wissenschaft aber nicht erforderlichen weiterführenden Untersuchung

(Keine Arzthaftung für theoretische Spätfolge eines Zufallsbefundes ohne aktuellen Handlungsbedarf) Überweist der Hausarzt eine Patientin wegen Hypertonie, Herzrasen und innerer Unruhe unter dem Verdacht einer Schilddrüsenüberfunktion zum Facharzt, der als Nebenbefund seiner sonographischen Untersuchung drei echoarme Knoten feststellt und daher zur Schilddrüsen - Szintigraphie rät, führt das nicht zur Haftung des Hausarztes, der die Empfehlung nicht weitergibt, wenn die ergänzende Befunderhebung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Sonographie tatsächlich nicht erforderlich war.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Ihr ist nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht von der anderen Seite Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags gestellt wird.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 253; BGB § 280; BGB § 611; BGB § 823;