OLG Hamm - Urteil vom 08.02.2018
21 U 95/15
Normen:
BGB § 631; BGB § 633; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2018, 2033
NJW 2018, 2648
NZBau 2018, 744
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 27.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 198/11

Haftung des Installateurs bei Lochkorrosion der Wasserleitungen

OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2018 - Aktenzeichen 21 U 95/15

DRsp Nr. 2018/9566

Haftung des Installateurs bei Lochkorrosion der Wasserleitungen

Kommen als Ursache für die Lochkorrosion von Trinkwasserleitungen allgemein ein Material-/Fertigungsfehler des verwendeten Kupferrohres, ein Verarbeitungsfehler beim Einbau (Installationsfehler), ein Fehler bei der Inbetriebnahme oder dem Betrieb der Trinkwasseranlage sowie die Zusammensetzung des Trinkwassers in Betracht, so ist ausreichend für die Bejahung der Haftung des Installateurs, dass der Besteller wenigstens eine in dessen Sphäre fallende tatsächlich wirksam gewordene Ursache für die Lochkorrosion nachweisen kann. Des Ausschlusses sämtlicher anderer, nicht in den Verantwortungsbereich des Installateurs fallender Schadensursachen, bedarf es für eine Bejahung seiner Mängelhaftung dem Grunde nach hingegen nicht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.03.2015 verkündete Grund- und Teil-Endurteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen (17 O 198/11) wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung für die erste Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der im Berufungsverfahren angefallenen Kosten der Streithelfer zu 1), 2) und 4) werden der Beklagten auferlegt.