OLG Thüringen - Urteil vom 19.10.2004
8 U 259/04
Normen:
SGB VII § 104 Abs. 1 § 106 Abs. 3 ; BGB § 831 Abs. 1 S. 1 § 840 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 448
OLGReport-Jena 2004, 437
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 06.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 726/03

Haftung des nicht selbst auf der gemeinsamen Baustelle tätigen Unternehmers bei Haftungsprivilegierung des Verrichtungsgehilfen

OLG Thüringen, Urteil vom 19.10.2004 - Aktenzeichen 8 U 259/04

DRsp Nr. 2005/14162

Haftung des nicht selbst auf der gemeinsamen Baustelle tätigen Unternehmers bei Haftungsprivilegierung des Verrichtungsgehilfen

Entfällt bei einem Unfall auf einer Baustelle verschiedener Firmen bei gemeinsamer Arbeitsausführung die Haftung eines wegen eines Personenschadens in Anspruch genommenen Arbeiters, so ist auch der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses von der Haftung freigestellt.

Normenkette:

SGB VII § 104 Abs. 1 § 106 Abs. 3 ; BGB § 831 Abs. 1 S. 1 § 840 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Die Berufung hat Erfolg, die Anschlussberufung nicht.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1, 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO).

Die Anschlussberufung ist ebenfalls form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 524 ZPO).

Nur die Berufung ist in der Sache begründet.

Denn die Klage ist unbegründet und daher abzuweisen.