I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Die Berufung hat Erfolg, die Anschlussberufung nicht.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1, 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO).
Die Anschlussberufung ist ebenfalls form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 524 ZPO).
Nur die Berufung ist in der Sache begründet.
Denn die Klage ist unbegründet und daher abzuweisen.
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