OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.04.2012
16 U 1/12
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 08.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 1/12
LG Frankfurt/Main, vom 02.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 77/11

Haftung des Reiseveranstalters für Verletzungen wegen einer Ausweichbewegung vor einer herabfallenden Kokosnuss

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.04.2012 - Aktenzeichen 16 U 1/12

DRsp Nr. 2013/20316

Haftung des Reiseveranstalters für Verletzungen wegen einer Ausweichbewegung vor einer herabfallenden Kokosnuss

1. Das Berufungsgericht ist grundsätzlich nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen vorliegen und deshalb eine erneute Feststellung der Tatsachen geboten ist. 2. Gibt der Reisende unterschiedliche Darstellungen über den Geschehensablaufs, der durch sein angebliches Ausweichen vor einer herabfallenden Kokosnuss zu seiner Verletzung geführt haben soll, genügt er nicht der ihm obliegenden Beweislast für die behauptete Pflichtverletzung des Reiseveranstalters.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.12.2011 (2-24 O 77/11) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 17.814,51 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe: