OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.12.1996
22 U 118/96
Normen:
BGB § 631 § 635 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 573
NJWE-VHR 1998, 91
OLGReport-Düsseldorf 1998, 169
Vorinstanzen:
LG Duisburg,

Haftung des Sprengunternehmers bei Sprengung eines Schornsteins

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.1996 - Aktenzeichen 22 U 118/96

DRsp Nr. 1998/2279

Haftung des Sprengunternehmers bei Sprengung eines Schornsteins

»1. Bei der Sprengung eines Schornsteins ist es grundsätzlich Sache des Sprengunternehmers, im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht die Maßnahmen zu treffen, welche zum Schutz angrenzender Anlagen erforderlich sind.2. Wenn der Auftraggeber es übernimmt, geeignete Schutzvorkehrungen gegen Beschädigungen durch Steinschlag zu treffen, muß der Sprengunternehmer ihn über die möglichen Auswirkungen der Sprengung unterrichten, insbesondere über die Mengen von herabfallenden Schutt, mit denen in dem zu schützenden Bereich zu rechnen ist.3. Trotz durch Sprengung eines Schornsteins verursachter Beschädigungen angrenzender Anlagen ist ein Schaden des Auftraggebers zu verneinen, wenn alle in Betracht kommenden Alternativen (hier: ausreichende Schutzmaßnahmen oder Handabtragung des Schornsteins) einen wesentlich höheren Aufwand erfordert hätten.«

Normenkette:

BGB § 631 § 635 ;

Tatbestand: