OLG Koblenz - Urteil vom 20.12.2007
5 U 281/07
Normen:
SGB VII § 104 § 105 § 106 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZBau 2008, 511
OLGReport-Koblenz 2008, 293
VersR 2008, 1263
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 02.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 171/99

Haftung des Subunternehmers gegenüber dem Bauleiter des Auftraggebers

OLG Koblenz, Urteil vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 5 U 281/07

DRsp Nr. 2008/22314

Haftung des Subunternehmers gegenüber dem Bauleiter des Auftraggebers

»1. Die Haftungsbeschränkung des § 106 Abs. 3 SGB VII greift nicht, wenn der Bauleiter des Auftraggebers zu Schaden kommt, weil der Subunternehmer bei der Baustelleneinrichtung seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat (hier: unzureichende Sicherung des Unterbaus einer Baustellenleiter).2. Für die Baustellensicherheit ist in erster Linie der Subunternehmer verantwortlich. Den örtlichen Bauleiter des Auftraggebers treffen erst dann eigene Sicherungspflichten, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der Subunternehmer nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist hoch.3. Der Bauleiter des Auftraggebers darf im Allgemeinen darauf vertrauen, dass der erfahrene Subunternehmer die grundlegenden Sicherheitsregeln für die Baustelleneinrichtung beherrscht und beachtet. Besteht ein derartiger Vertrauenstatbestand, trifft den geschädigten Bauleiter in der Regel kein Mitverschulden, wenn er die Einhaltung der Sicherheitserfordernisse nicht selbst überprüft hat.«

Normenkette:

SGB VII § 104 § 105 § 106 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I. Durch rechtskräftiges Vorbehalts- und Teilurteil vom 31. Mai 2006 hat das Landgericht der klagenden Baufirma einen Restwerklohnanspruch von 51.024,49 EUR nebst Zinsen zuerkannt (Bl. 1087 - 1098 GA).