OLG Koblenz - Urteil vom 16.12.2004
5 U 772/04
Normen:
BGB § 633 (a.F.) § 635 (a.F.) § 249 § 278 ; ZPO § 68 § 74 ;
Fundstellen:
VersR 2006, 549
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 03.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 383/03

Haftung des Subunternehmers und Umfang des Schadens bei Einbau zu schmaler Rolladenkästen durch den Unternehmer; Rechtsfolgen der Streitverkündung

OLG Koblenz, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen 5 U 772/04

DRsp Nr. 2006/27399

Haftung des Subunternehmers und Umfang des Schadens bei Einbau zu schmaler Rolladenkästen durch den Unternehmer; Rechtsfolgen der Streitverkündung

»1. Hat der Unternehmer zu schmale Kästen für die vom Subunternehmer zu liefernden Rollläden eingebaut, handelt es sich bei den Kosten neuer Rollläden und eines darauf abgestimmten neuen Außenputzes nicht um einen Schaden, der auf den Subunternehmer abgewälzt werden kann.2. Auf Erstattung der Kosten eines Vorprozesses mit dem Bauherrn haftet der Subunternehmer seinem Auftraggeber nicht, wenn dessen sachwidrige Prozessführung auf einer freien eigenen Entscheidung beruhte.3. Verkündet der Unternehmer in seinem Prozess mit dem Bauherrn dem Subunternehmer den Streit, ist dieser im Folgeprozess nicht mit dem Einwand präkludiert, bei dem vom Unternehmer zu tragenden Schaden des Bauherrn handele es sich um Sowieso-Kosten.«

Normenkette:

BGB § 633 (a.F.) § 635 (a.F.) § 249 § 278 ; ZPO § 68 § 74 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Klägerin errichtete in den Jahren 1994 und 1995 ein Einfamilienhaus. Dabei zog sie die Beklagte zum Einbau von Türen, Fenstern und Rolladen als Subunternehmerin heran.

Die Bauherren blieben einen Teil des Werklohns schuldig.

Als die Klägerin eine Restforderung von 126.007,56 DM einklagte, rechneten sie mit Mängelgewährleistungsansprüchen auf.