I. Die Klägerin errichtete in den Jahren 1994 und 1995 ein Einfamilienhaus. Dabei zog sie die Beklagte zum Einbau von Türen, Fenstern und Rolladen als Subunternehmerin heran.
Die Bauherren blieben einen Teil des Werklohns schuldig.
Als die Klägerin eine Restforderung von 126.007,56 DM einklagte, rechneten sie mit Mängelgewährleistungsansprüchen auf.
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