Ist dem Bauunternehmer bekannt, daß der von ihm zu erstellende Unterputz eine Verblendung tragen soll, muß er sich vor Anbringung des Unterputzes danach erkundigen, welcher Art die Verblendung sein wird. Sodann hat er einen Unterputz anzubringen, der diese Verblendung trägt. Der Bauunternehmer braucht aber keine Erkundigungen darüber einzuholen, wie der die Verblendung aufbringende Fliesenleger seinen Mörtel zusammensetzen will (BGH, aaO.).
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