BGH - Urteil vom 24.02.2005
VII ZR 328/03
Normen:
BGB § 254 § 635 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 901
BauR 2005, 1016
DB 2005, 1517
NJW-RR 2005, 891
NZBau 2005, 400
WM 2005, 1283
ZfBR 2005, 458
ZfIR 2005, 644
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 08.10.2003
LG Arnsberg,

Haftung des Unternehmers für Planungsfehler des Architekten

BGH, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen VII ZR 328/03

DRsp Nr. 2005/5874

Haftung des Unternehmers für Planungsfehler des Architekten

»Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen einer vertragswidrigen Ausführung des Bauwerks auf Gewährleistung in Anspruch, die auf eine vertragswidrige Planung seines Architekten zurückzuführen ist, muß bei der Bewertung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge der Bedeutung der Verpflichtung des Unternehmers Rechnung getragen werden, über die Vertragswidrigkeit der Planung aufzuklären.«

Normenkette:

BGB § 254 § 635 (a.F.) ;

Tatbestand:

I. Der Kläger, ein Bauunternehmer, verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn. Die Beklagte verlangt mit ihrer Widerklage von dem Kläger und dem von ihr beauftragten Architekten, dem Widerbeklagten zu 2, Vorschuß für die Kosten für den Abriß des bisher errichteten Rohbaus, die Erstattung geleisteter Abschlagszahlungen sowie die Erstattung von sonstigen finanziellen Aufwendungen. Der Grund des Streites ist die um 1,15 m höhere Gründung des Kellers als in den genehmigten und vereinbarten Bauplänen vorgesehen.