OLG Hamm - Urteil vom 20.12.2007
24 U 53/06
Normen:
BGB § 634 Nr. 3; BGB § 634 Nr. 4;
Fundstellen:
BauR 2009, 1320
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 536/05

Haftung des Veräußerers eines Grundstücks für Mängel von Bauleistungen

OLG Hamm, Urteil vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 24 U 53/06

DRsp Nr. 2009/5659

Haftung des Veräußerers eines Grundstücks für Mängel von Bauleistungen

1. Übernimmt der Veräußerer eines mit Altbauten bestandenen Grundstücks vertraglich Bauleistungen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind, so haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die in diesem Bereich vorhandene Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts. 2. Ein vom Erwerber im notariellen Vertrag erklärter Verzicht auf jegliche Gewährleistung ist jedenfalls hinsichtlich der werkvertraglichen Gewährleistung unwirksam, wenn er nicht von dem Notar über die Tragweite dieses Verzichts gesondert aufgeklärt worden ist.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. Mai 2006 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 152.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den auf den ausgeurteilten Betrag entfallenden Mehrwertsteuerbetrag in Höhe von 19 %, entsprechend 28.975,00 €, zu ersetzen, falls der Kläger nicht berechtigt ist, diesen Betrag als Vorsteuer von seiner eigenen Steuerschuld abzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.