BGH - Urteil vom 13.06.2002
VII ZR 30/01
Normen:
BGB § 276 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1396
BauR 2002, 1396
DB 2002, 1878
DStR 2002, 1275
JuS 2003, 402
NJW-RR 2002, 1309
NZBau 2002, 569
WM 2003, 34
ZIP 2002, 1771
ZfBR 2002, 681
ZfBR 2002, 681
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Fulda,

Haftung des Verhandlungsführers für unvollständige oder unrichtige Angaben über den Status des Auftraggebers

BGH, Urteil vom 13.06.2002 - Aktenzeichen VII ZR 30/01

DRsp Nr. 2002/9951

Haftung des Verhandlungsführers für unvollständige oder unrichtige Angaben über den Status des Auftraggebers

»Zur Haftung eines Verhandlungsführers aus Verschulden bei Vertragsschluß, der bei den von ihm geführten Verhandlungen den Auftragnehmer nicht darauf hinweist, daß der als GmbH mit Sitz im Inland ausgegebene Auftraggeber eine Gesellschaft ungarischen Rechts mit ausschließlichem Sitz in Ungarn ist, die nur zum Schein vorgeschoben ist.«

Normenkette:

BGB § 276 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 2 auf Schadensersatz in Anspruch, weil er sie bei den von ihm geführten Verhandlungen über einen Bauvertrag mit der Beklagten zu 1 darüber nicht aufgeklärt habe, dass der Vertrag mit einer Gesellschaft ungarischen Rechts mit Sitz in Ungarn geschlossen wird.