OLG Koblenz - Beschluss vom 04.10.2012
2 U 1020/11
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 444;
Fundstellen:
MDR 2013, 205
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 10.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 172/09

Haftung des Verkäufers eines Hausgrundstücks wegen arglistigen Verschweigens des Befalls mit Buckel- bzw. Kugelkäfern

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.10.2012 - Aktenzeichen 2 U 1020/11

DRsp Nr. 2013/675

Haftung des Verkäufers eines Hausgrundstücks wegen arglistigen Verschweigens des Befalls mit Buckel- bzw. Kugelkäfern

1. Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (in Anknüpfung Senatsentscheidungen vom 19.01.2009 - 2 U 422/08 und vom 20.02.2009 - 2 U 848/08).2. Lässt sich nach den Festellungen des Sachverständigen nicht gesichert klären, ob ein Hausanwesen zum Zeitpunkt des Auszugs der Eigentümer mit Buckel- bzw. Kugelkäfern befallen war, scheidet eine Haftung der Veräußerer des Hausanwesens wegen Arglisthaftung aus.

Tenor