OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.04.2005
15 U 89/99
Normen:
BGB § 251 ; BGB § 633 ; BGB § 634 ; BGB § 635 ;
Vorinstanzen:
LG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 376/97

Haftung des Werkunternehmers aus Verstoss gegen die Regeln der Technik trotz Ausführung nach Bestelleranweisung wegen unterlassener Beratung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.04.2005 - Aktenzeichen 15 U 89/99

DRsp Nr. 2007/8589

Haftung des Werkunternehmers aus Verstoss gegen die Regeln der Technik trotz Ausführung nach Bestelleranweisung wegen unterlassener Beratung

»1. Der Werkunternehmer muss einen Verstoß gegen die Regeln der Technik auch dann vertreten, wenn die fehlerhafte Ausführung auf eine ausdrückliche Anweisung des Bestellers zurückgeht, er den Besteller aber nicht über den Regelverstoß beraten hat. 2. Die Höhe der Schadensgrenze kann zwar auch nach dem bekannten merkantilen Minderwert des Werkes bemessen werden, der Auftraggeber des Werkunternehmers ist hierauf aber nicht beschränkt, sondern wird auch durch § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht daran gehindert, als Schadensersatz die Kosten der Mängelbeseitigung zu verlangen. In diesen Fällen kann dem Unternehmer eine entsprechende Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB helfen.«

Normenkette:

BGB § 251 ; BGB § 633 ; BGB § 634 ; BGB § 635 ;

Tatbestand: