BGH - Urteil vom 14.05.1987
III ZR 159/86
Normen:
GG Art. 14 ;
Fundstellen:
BGHR BadWürtt WassG § 49 Ausbaulast 1
BGHR GG vor Art. 1 Überschwemmung 1
BGHR WHG § 18a, Abwasseranlage 1
BGHR WHG § 18a, Abwasserbeseitigung 1
BGHR WHG § 31 Gewässerausbau 1
BRS 53 Nr. 157
DRsp V(522)222d
MDR 1988, 124
NVwZ 1987, 1115
RdL 1987, 241
VersR 1987, 1038
WM 1987, 1316
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Haftung einer Gemeinde für Überschwemmungsschäden

BGH, Urteil vom 14.05.1987 - Aktenzeichen III ZR 159/86

DRsp Nr. 1992/3104

Haftung einer Gemeinde für Überschwemmungsschäden

»Zur Frage der Haftung einer Gemeinde für Überschwemmungsschäden, die dadurch entstanden sind, daß der Abfluß des Oberflächenwassers durch die Ausweitung umfangreicher Baugebiete und die dadurch bewirkte "Bodenversiegelung" verändert worden ist.«

Normenkette:

GG Art. 14 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Landwirt und bewirtschaftet in N einen Aussiedlerhof. Er war Eigentümer bzw. Pächter von Wiesengrundstücken, die im Bereich der N Mühle auf der Gemarkung C unmittelbar an die Körsch, ein Gewässer II. Ordnung, angrenzen. Die Wiesenflächen werden seit 1966 bei stärkeren Regenfällen - insbesondere im Frühjahr und im Herbst - regelmäßig überschwemmt.

Der Kläger hat behauptet: Für die Überschwemmungen sei insbesondere die von der Beklagten im etwa 4,5 km entfernten Gebiet "Fasanenhof" in den Jahren 1960/61 vorgenommene Baulanderschließung ursächlich. Diese habe zu einer "Bodenversiegelung" geführt, so daß das anfallende Oberflächenwasser, insbesondere bei starken Regenfällen, nicht mehr ins Grundwasser habe absickern können, sondern der Körsch zugeleitet worden sei. Deren Flußbett habe jedoch die anfallenden Wassermengen nicht fassen können, weshalb es regelmäßig zu Überschwemmungen gekommen sei.