OLG Dresden - Urteil vom 29.01.2003
11 U 726/02
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 909 ;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 04.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 8442/96

Haftung eines Bauunternehmers für Schäden, die durch das Ausheben einer Baugrube am Nachbargebäude entstehen

OLG Dresden, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 11 U 726/02

DRsp Nr. 2003/15458

Haftung eines Bauunternehmers für Schäden, die durch das Ausheben einer Baugrube am Nachbargebäude entstehen

»Ein Bauunternehmer, der ohne planerische Vorgabe neben bestehenden Gebäuden eine Baugrube aushebt, haftet dem Eigentümer des Nachbargebäudes für Schäden durch die Baugrube. Es hilft ihm im Verhältnis zum Nachbarn nichts, wenn der Bauherr ihm die Sicherungsmaßnahmen vorenthält, die der Statiker des Bauherrn vorgeschlagen hatte.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 909 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung ihres Hauses in Leipzig, H. , bestehend aus Reparaturkosten, merkantilem Minderwert und Mietausfallschäden.