BGH - Beschluß vom 30.03.2006
III ZR 204/05
Normen:
BGB § 675 § 280 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 03.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 121/02
LG Frankfurt/M. - 2/25 O 480/01 - 7.06.2002,

Haftung eines Rechtsanwalts bei Mängeln der Beurkundung eines Vertrages

BGH, Beschluß vom 30.03.2006 - Aktenzeichen III ZR 204/05

DRsp Nr. 2006/11054

Haftung eines Rechtsanwalts bei Mängeln der Beurkundung eines Vertrages

1. Ein Rechtsanwalt haftet nicht für Mängel der Beurkundung von Bauplänen und einer Baubeschreibung, wenn diese von der Beurteilung schwieriger und zweifelhafter Rechtsfragen in einer Spezialmaterie abhängen, die ihm nicht ohne weiteres präsent sein müssen.2. Der Rechtsanwalt haftet nicht für die Kosten eines Vorprozesses vor Inanspruchnahme des Notars, solange die Prozessführung nicht unvertretbar erscheint, da der Notar gem. § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO nur subsidiär haftet.

Normenkette:

BGB § 675 § 280 ;

Gründe:

Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 ZPO).