OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.11.2000
9 U 101/00
Normen:
ZPO § 543 Abs. 1 ; BGB § 421 § 1108 Abs. 1 § 414 § 415 § 415 Abs. 3 § 1108 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1300 (Ls)
OLGReport-Düsseldorf 2001, 241
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen O 197/99

Haftung für ein Rentenversprechen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2000 - Aktenzeichen 9 U 101/00

DRsp Nr. 2001/12901

Haftung für ein Rentenversprechen

»1. Der Schuldner eines vertraglichen, reallastgesicherten Rentenversprechens und der an der vertraglichen Abrede nicht beteiligte Eigentümer des belasteten Grundstücks haften als Gesamtschuldner, auch wenn die Verpflichtung des Eigentümers aus BGB § 1108 Abs 1 nicht dem vertraglichen Rentenversprechen entspringt. 2. Der Erwerb des belasteten Grundstücks ist ohne gesonderte Absprache nicht mit einer Übernahme des vertraglichen Rentenversprechens im Sinne der BGB §§ 414, 415 verbunden. Wird der Eigentümer vom Gläubiger des Rentenversprechens aus der Reallast in Anspruch genommen, steht ihm der Gesamtschuldnerausgleich offen.«

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1 ; BGB § 421 § 1108 Abs. 1 § 414 § 415 § 415 Abs. 3 § 1108 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet.