OLG Köln - Urteil vom 14.09.1999
22 U 30/99
Normen:
BGB §§ 421, 635 ;
Fundstellen:
IBR 2000, 69

Haftung für unerträglich hohe Temperaturen hinter einer Glasfassade

OLG Köln, Urteil vom 14.09.1999 - Aktenzeichen 22 U 30/99

DRsp Nr. 2000/5436

Haftung für unerträglich hohe Temperaturen hinter einer Glasfassade

1. Da die DIN 4108 Teil 2 für den sommerlichen Wärmeschutz nur grobe Beurteilungskriterien enthält, sind bei der Planung einer nach Südwesten ausgerichteten Glasfassade den Belangen des Wärmeschutzes im Sommer Rechnung zu tragen. 2. Da dies auch für einen durchschnittlich ausgebildeten Architekten erkennbar ist, haftet er mit dem Fachplaner für Wärmeschutz als Gesamtschuldner.

Normenkette:

BGB §§ 421, 635 ;
Fundstellen
IBR 2000, 69