Haftung mehrerer Unternehmer für das Verschulden eines jeden und seiner Erfüllungsgehilfen
BGH, vom 18.10.1951 - Aktenzeichen III ZR 138/50
DRsp Nr. 1997/2288
Haftung mehrerer Unternehmer für das Verschulden eines jeden und seiner Erfüllungsgehilfen
Verpflichten sich mehrere Unternehmer gemeinsam zur Herstellung eines einheitlichen Werkes, so kann eine Haftung eines jeden Mitunternehmers nicht nur für das Verschulden der anderen Mitunternehmer, sondern auch für das Verschulden der von ihnen bestellten Erfüllungsgehilfen begründet sein.