OLG Brandenburg - Urteil vom 05.12.2007
13 U 54/07
Normen:
BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; GSB § 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 17/06

Haftung nach § 1 GSB (Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen)

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.12.2007 - Aktenzeichen 13 U 54/07

DRsp Nr. 2008/2011

Haftung nach § 1 GSB (Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen)

1. Bei § 1 GSB (Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen) handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Eine Haftung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Auftraggeber Baugeld in Höhe der Werklohnforderungen erhalten hat, davon nichts mehr vorhanden ist und das Geld nicht bestimmungsgemäß an am Bau beteiligte Handwerker weitergeleitet wurde. 2. Dem Baugeldempfänger obliegt der lückenlose Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung des Baugeldes, wenn er kein entsprechendes Baubuch geführt hat. Diese Nachweispflicht erstreckt sich auch auf die materielle Berechtigung der nachweislich befriedigten anderen Baugläubiger. Dies gebietet der Schutzzweck des GSB.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; GSB § 1 ;

Entscheidungsgründe:

1.

Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1. als Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in der ... Straße in B... auf Zahlung wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld in Anspruch.