Gründe:
I. Aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG) des Architekten A. G., ihres Versicherungsnehmers, verlangt die Klägerin von der Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs Erstattung der Beträge, die sie, die Klägerin, für und - zum Teil - über den Architekten G. an die Geschädigte P. K. (im Folgenden: Geschädigte) gezahlt hat, nachdem die Beklagte und der Architekt rechtskräftig verurteilt worden waren, der Geschädigten Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund des Unfalls vom 23. September 1996 zu leisten.