OLG Celle - Urteil vom 13.10.2005
6 U 80/05
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 S. 1 § 634 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 568
BauR 2007, 568
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 326/04

Haftung und Gesamtschuldnerausgleich von Architekt und Bauunternehmer beim Einsturz einer Decke

OLG Celle, Urteil vom 13.10.2005 - Aktenzeichen 6 U 80/05

DRsp Nr. 2007/18910

Haftung und Gesamtschuldnerausgleich von Architekt und Bauunternehmer beim Einsturz einer Decke

»Weist ein Architekt nach der Begutachtung eines Wasserschadens die Nutzer von Räumlichkeiten auf die naheliegende Gefahr eines Deckeneinsturzes nicht im gebotenen Umfang hin, so kann er im Innenverhältnis zu dem Bauunternehmer, der, ohne diesen Hinweis seinerseits zu erteilen, den Einsturz der Decke durch seine Bauarbeiten verursacht, zu gleichen Anteilen haften (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB).«

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 S. 1 § 634 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG) des Architekten A. G., ihres Versicherungsnehmers, verlangt die Klägerin von der Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs Erstattung der Beträge, die sie, die Klägerin, für und - zum Teil - über den Architekten G. an die Geschädigte P. K. (im Folgenden: Geschädigte) gezahlt hat, nachdem die Beklagte und der Architekt rechtskräftig verurteilt worden waren, der Geschädigten Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund des Unfalls vom 23. September 1996 zu leisten.