BGH - Urteil vom 26.06.2003
VII ZR 126/02
Normen:
BGB §§ 421 426 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHZ 155, 265
DB 2003, 2645
JR 2004, 107
JuS 2004, 164
MDR 2003, 1287
NZBau 2003, 557
WM 2003, 2292
ZGS 2003, 324
ZIP 2003, 1456
ZfBR 2003, 684
ZfIR 2004, 443
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Ansbach,

Haftung von Unternehmern unterschiedlicher Gewerke auf einheitliche Mängelbeseitigung

BGH, Urteil vom 26.06.2003 - Aktenzeichen VII ZR 126/02

DRsp Nr. 2003/9913

Haftung von Unternehmern unterschiedlicher Gewerke auf einheitliche Mängelbeseitigung

»Unternehmer mit unterschiedlichen Gewerken, deren fehlerhafte Leistungen zu Mängeln geführt haben, die nur einheitlich beseitigt werden können, haften als Gesamtschuldner.«

Normenkette:

BGB §§ 421 426 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin fordert vom Beklagten Zahlung im Wege des Gesamtschuldnerausgleiches.

Die Firma h & h M. GmbH (künftig: Auftraggeberin) beauftragte die Klägerin 1989 mit den Rohbauarbeiten für ein Einfamilienhaus; die VOB/B war vereinbart. Nach Fertigstellung beauftragte sie den Beklagten mit den Innen- und Außenputzarbeiten. Bei Abnahme der Arbeiten stellte sie u.a. an den Außenwänden des Hauses Mauerrisse und Risse im Putz fest. Nachdem sich die Parteien über ihre Verantwortlichkeit nicht verständigen konnten, einigten sich der Beklagte und die Auftraggeberin darüber, ein Schiedsgutachten einzuholen. Aufgrund des 1994 erstatteten Gutachtens verglichen sie sich 1998 auf einen Betrag von 1.709,07 DM; das entsprach 5% des Werklohns des Beklagten.