BGH - Urteil vom 07.02.1985
III ZR 212/83
Normen:
BGB § 839 Abs.1;
Fundstellen:
BRS 45 Nr. 155
BauR 1985, 547
DRsp I(147)218a
MDR 1986, 33
NVwZ 1985, 682
VersR 1985, 588
ZfBR 1985, 197
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,
LG Saarbrücken,

Haftungsausfüllende Kausalität bei rechtswidriger Rücknahme einer Baugenehmigung

BGH, Urteil vom 07.02.1985 - Aktenzeichen III ZR 212/83

DRsp Nr. 1992/4508

Haftungsausfüllende Kausalität bei rechtswidriger Rücknahme einer Baugenehmigung

»Die Schadensursächlichkeit der in der rechtswidrigen Rücknahme einer Baugenehmigung liegenden Amtspflichtverletzung wird nicht dadurch aufgehoben, daß der Rücknahmebescheid im Widerspruchsverfahren bestätigt wird.«

Normenkette:

BGB § 839 Abs.1;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin der am Ortsrand von L gelegenen Grundstücke Flur 5 Parz.Nr. 58/1, 57/1, 569/54 und 90/4. Der Grundbesitz ist in dem Bebauungsplan "Auf dem Haag, Auf der Neuwies, Im Schleifelter" vom 26. November 1976 als Mischgebiet ausgewiesen. Auf einem ebenfalls der Klägerin gehörenden Nachbargrundstück (Parz.Nr. 6/5), das schon früher in einem anderen Bebauungsplan als Sondergebiet ausgewiesen worden war, unterhält diese seit längerer Zeit ein Verbrauchermarktgebäude, das sie verpachtet hat.

Mit Bauschein Nr. 500/77 vom 22. April 1977 erteilte der Landrat des Kreises M-W der Klägerin die Genehmigung zur Errichtung eines Verkaufslagers für Baumaterialien auf dem als Mischgebiet ausgewiesenen Grundbesitz. Der Bauschein wurde der Klägerin am 25. April 1977 zugestellt. Am 16. Mai 1977 begann sie mit den Bauarbeiten.