OLG Hamm - Urteil vom 07.03.2007
20 U 132/06
Normen:
AHB § 3 Nr. 2 ; AHB § 5 Nr. 1 ; VVG § 152 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2007, 434
VersR 2007, 1550
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 541/05

Haftungsausschluss bei vorsätzlicher Pflichtverletzung des Architekten wegen Inkaufnahme eines technischen Regelverstoßes

OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen 20 U 132/06

DRsp Nr. 2007/10548

Haftungsausschluss bei vorsätzlicher Pflichtverletzung des Architekten wegen Inkaufnahme eines technischen Regelverstoßes

»1. Eine Vereinbarung im Haftpflichtversicherungsvertrag eines Architekten, die § 152 VVG dahingehend modifiziert, dass nicht nur bedingter Vorsatz bezüglich des eingetretenen Schadens zum Haftungsausschluss führt, sondern bereits ein wissentlicher Verstoß gegen Pflichten, die sich aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben, beinhaltet keine unbillige Benachteiligung des Versicherungsnehmers. 2. Ein Architekt handelt vorsätzlich pflichtwidrig, wenn er bei Beginn der Bauausführung vom Bauausführenden auf eine nicht normgemäße Dachausführung hingewiesen wird, es aber dennoch unterlässt, geeignete Maßnahmen anzuordnen.«

Normenkette:

AHB § 3 Nr. 2 ; AHB § 5 Nr. 1 ; VVG § 152 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist Architekt. Er nimmt die Beklagte aus einer Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflicht von Architekten, Bauingenieuren und beratenden Ingenieuren (BBR) zugrunde liegen.