I.
Der Kläger ist Architekt. Er nimmt die Beklagte aus einer Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflicht von Architekten, Bauingenieuren und beratenden Ingenieuren (BBR) zugrunde liegen.
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