OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.1999 - Aktenzeichen 10 U 103/99
DRsp Nr. 2000/5476
Haftungsbeschränkung nach SGB VII
»1. Die Haftungsbeschränkung bei Personenschäden in anderen Unternehmen tätiger Personen bei "vorübergehenden betrieblichen Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte" ist weit zu fassen. Eine solche gemeinsame Betriebsstätte liegt dann vor, wenn eine auch nur lose Verbindung der einzelnen Arbeiten vorliegt, die sich gegenständlich, zeitlich und räumlich überschneiden.2. Diese Haftungsbeschränkung gilt nach der Verweisung des SGB VII § 106 Abs. 3 auf SGB VII § 104 auch für den schädigenden Unternehmer und sein Unternehmen und nicht nur für die anderen im Betrieb tätigen Personen.«