OLG Celle - Urteil vom 02.02.2005
9 U 74/04
Normen:
BGB § 426 § 823 Abs. 1 § 831 § 836 § 837 ; GKG (1975) § 8 Abs. 1 S. 1 ; GKG (2004) § 21 Abs. 1 S. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; SGB VII § 104 ; RVO § 636 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 12.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 315/97

Haftungsrecht: Übertragung der primären Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten, Haftung des sekundär Verkehrssicherungspflichtigen, Beschränkte Haftung des Unternehmers, Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils über den Haftungsgrund; Gebühren und Kosten: Nichterhebung wegen unrichtiger Sachbehandlung

OLG Celle, Urteil vom 02.02.2005 - Aktenzeichen 9 U 74/04

DRsp Nr. 2007/8217

Haftungsrecht: Übertragung der primären Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten, Haftung des sekundär Verkehrssicherungspflichtigen, Beschränkte Haftung des Unternehmers, Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils über den Haftungsgrund; Gebühren und Kosten: Nichterhebung wegen unrichtiger Sachbehandlung

1. Die primäre Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn als Veranlasser des Bauwerks wird schon dadurch eingeschränkt, dass er die Bauarbeiten einem ihm als zuverlässig bekannten Bauunternehmer überträgt. Entscheidend ist die faktische Übernahme und die Übertragung einer bestimmten gefährlichen Tätigkeit auf den unmittelbar Handelnden: die Pflicht folgt aus einem bestimmten gefährdenden Verhalten des unmittelbar Handelnden. In diesem Fall ist der Bauherr als originär Verantwortliche zwar nicht aufgrund einer "echten Delegation" der Sorgfaltspflicht vollständig von der Haftung befreit; die fortbestehenden Sorgfaltspflichten des primär Sicherungspflichtigen - es findet eine Aufteilung der Verkehrssicherungspflicht zwischen dem primär Sicherungspflichtigen und dem Übernehmer statt - ergeben sich weiterhin aus § 823 Abs. 1 BGB, lediglich ihr Inhalt ändert sich, sodass die Verkehrssicherungspflicht in Form von Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflichten fortbesteht.