OLG Hamm - Urteil vom 04.03.1992
32 U 216/88
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)399d-e
VRS 85, 85
r+s 1993, 175

Haftungsverteilung bei Beschädigung eines Gerüsts durch einen LKW

OLG Hamm, Urteil vom 04.03.1992 - Aktenzeichen 32 U 216/88

DRsp Nr. 1993/4002

Haftungsverteilung bei Beschädigung eines Gerüsts durch einen LKW

»1. Verkehrssicherungspflicht des Gerüst-Erstellers zum Schutz Dritter.2.Erforderliche Vorkehrungen gegen besondere Gefahren für Straßenverkehrsteilnehmer durch in den Straßenraum hineinragende Gerüstteile.«1. Der Aufsteller eines Gerüstes hat dafür Sorge zu tragen, dass in den Fahrbahnbereich einer öffentlichen Straße hineinragende Gerüstteile gegenüber dem Straßenverkehr ausreichend abgesichert sind.2. Ein LKW-Fahrer ist insbesondere dann in erhöhtem Maße zur Beobachtung des Luftraums über und neben der Fahrbahn verpflichtet, wenn sein Fahrzeug überladen ist und eine unzulässige Überbreite aufweist.3. Berührt er das Gerüst beim Vorbeifahren und stürzt es ein, so haftet er mit dem Aufsteller des Gerüstes als Gesamtschuldner für Personenschäden.4. Ist eine der beim Einsturz verletzten Personen der verantwortliche Bauleiter, so muss er sich ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen, wenn der gefährliche Zustand des Gerüstes für ihn erkennbar war und er gleichwohl die ihm zumutbaren Absicherungsmaßnahmen unterlassen hat.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Gründe: