Der Kläger, privater Bauherr eines Fertighauses mit teilweiser Unterkellerung, nimmt die Beklagte als ausführendes Bauunternehmen für den Keller u.a. wegen Verletzung von Hinweispflichten und wegen fehlerhafter Verlegung einer Drainage auf Schadensersatz für Feuchtigkeitsschäden im Keller in Anspruch.
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