OLG Karlsruhe - Urteil vom 13.06.2002
9 U 153/01
Normen:
BGB § 631 § 254 § 278 ; VOB/B § 4 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NZBau 2003, 102
OLGReport-Karlsruhe 2002, 291
VersR 2004, 1269

Haftungsverteilung zwischen Bauherr und Bauunternehmer

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.06.2002 - Aktenzeichen 9 U 153/01

DRsp Nr. 2002/10951

Haftungsverteilung zwischen Bauherr und Bauunternehmer

»Zur Haftungsverteilung zwischen Bauherrn und Bauunternehmer für einen Schaden am Bauwerk (Eindringen von drückendem Wasser im Keller), für den der Bauunternehmer wegen der Verletzung einer Hinweispflicht verantwortlich ist, der Bauherr sich aber wegen eines Planungsfehlers seines Architekten ein Mitverschulden anrechnen lassen muss.«

Normenkette:

BGB § 631 § 254 § 278 ; VOB/B § 4 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger, privater Bauherr eines Fertighauses mit teilweiser Unterkellerung, nimmt die Beklagte als ausführendes Bauunternehmen für den Keller u.a. wegen Verletzung von Hinweispflichten und wegen fehlerhafter Verlegung einer Drainage auf Schadensersatz für Feuchtigkeitsschäden im Keller in Anspruch.