OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.10.2005
I-9 U 16/05
Normen:
MaBV § 3 Abs. 2 ; BGB § 125 ; BGB § 134 ; BGB § 311b Abs. 1 ; BGB § 813 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 05.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 179/04

Heilung der notariellen Beurkundungspflicht eines Bauträgervertrages - Inkonformität eines Zahlungsplanes mit der MaBV

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2005 - Aktenzeichen I-9 U 16/05

DRsp Nr. 2008/3631

Heilung der notariellen Beurkundungspflicht eines Bauträgervertrages - Inkonformität eines Zahlungsplanes mit der MaBV

1. Lassen die Parteien eines Grundstückskaufvertrages diesen notariell beurkunden, obwohl sie die Absicht haben, einen Bauträgervertrag zu schließen, ist der Kaufvertrag nichtig, wenn sie den entsprechenden Werkvertrag nicht notariell mitbeurkunden, obwohl ein einheitliches Geschäft vorliegt. 2. Die Heilung der Formnichtigkeit durch Vollziehung der Grundbucheintragung gemäß § 311 b Abs. 1 Satz 2 BGB erstreckt sich auch auf den Werkvertrag. Dieser muss nachträglich nicht mehr beurkundet werden. 3. Ein in einem Bauträgervertrag vorgesehener Zahlungsplan, der gravierend von den Vorgaben der MaBV abweicht, ist nichtig. Geleistete Zahlungen können als ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangt werden.

Normenkette:

MaBV § 3 Abs. 2 ; BGB § 125 ; BGB § 134 ; BGB § 311b Abs. 1 ; BGB § 813 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt die Rückzahlung sämtlicher von ihm erbrachten Zahlungen wegen Formnichtigkeit eines Bauträgervertrags, hilfsweise in der Berufungsinstanz die teilweise Rückzahlung wegen fehlender Fälligkeit der Abschlagszahlungen nach Nichtigkeit eines Zahlungsplans nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).