BGH - Urteil vom 27.05.1999
VII ZR 245/97
Normen:
BGB § 305 ; EGBGB (1986) Art. 232 § 1 ; SpTrUG § 12 ; VertragsG §§ 60, 59, 64, 78 ;
Fundstellen:
BGHR DDR-VertrG § 64 Abs. 2 Abnahme 1
BGHR DDR-VertrG § 78 Abs. 1 Wirtschaftsvertrag 1
BGHR EGBGB Art. 233 § 1 Wirtschaftsvertrag 1
BGHR SpTrUG § 12 Abs. 1 Spaltgesellschaft 1
DB 1999, 2207
NZG 1999, 1179
VIZ 1999, 625
WM 1999, 2039
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Dresden,

Heilung einer gescheiterten Vermögensübertragung auf der Grundlage einer unwirksamen Spaltung eines ehemaligen volkseigenen Betriebs; Fälligkeit des Anspruchs auf Zahlung des Preises für vereinbarte Investitionsleistungen; Kündigung eines Wirtschaftsvertrages über Investitionsleistungsverträge

BGH, Urteil vom 27.05.1999 - Aktenzeichen VII ZR 245/97

DRsp Nr. 1999/7499

Heilung einer gescheiterten Vermögensübertragung auf der Grundlage einer unwirksamen Spaltung eines ehemaligen volkseigenen Betriebs; Fälligkeit des Anspruchs auf Zahlung des Preises für vereinbarte Investitionsleistungen; Kündigung eines Wirtschaftsvertrages über Investitionsleistungsverträge

»1. Eine gescheiterte Vermögensübertragung, die auf der Grundlage einer bis zum 12. April 1991 unwirksamen Spaltung eines ehemaligen volkseigenen Betriebs erfolgen sollte, kann nach § 12 des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhand verwalteten Unternehmen - SpTrUG - vom 5. April 1991 geheilt werden. Das setzt neben der Eintragung der Spaltgesellschaften den rechtsgeschäftlichen Übertragungswillen der an der Umwandlung und Spaltung Beteiligten voraus, daß das Vermögen zum Zwecke der Gründung der Spaltgesellschaften vor dem 12. April 1991 übergehen sollte. 2. Die Fälligkeit eines Anspruchs auf Bezahlung des Preises für die in einem Wirtschaftsvertrag vereinbarten Investitionsleistungen (§§ 63 ff des Gesetzes über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft - VertragsG - vom 25. März 1982) setzt nach dem VertragsG unter anderem zwingend eine Abnahme in einem förmlichen Verfahren voraus. Eine konkludente Abnahme ist damit ausgeschlossen. 3. Das sieht die Kündigung eines Wirtschaftsvertrags über Investitionsleistungsverträge nicht vor.