OLG Hamm - Urteil vom 16.12.2008
21 U 117/08
Normen:
BGB § 635 a.F.; BGB § 203; BGB § 204; ZPO § 411;
Fundstellen:
BauR 2009, 1477
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 04.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 31/08

Hemmung der Verjährung für in einem selbständigen Beweisverfahren untersuchte Mängel

OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2008 - Aktenzeichen 21 U 117/08

DRsp Nr. 2009/4374

Hemmung der Verjährung für in einem selbständigen Beweisverfahren untersuchte Mängel

1. Die Dauer der Verjährungshemmung ist für die in einem selbständigen Beweisverfahren untersuchten Mängel jeweils eigenständig zu beurteilen. 2. Jeder Mangel hat auch dann verjährungsrechtlich sein eigenes Schicksal, wenn die Mängel von einem Sachverständigen in einem Gutachten untersucht werden, das selbständige Beweisverfahren nach Erstellung des Gutachtens jedoch nur hinsichtlich einzelner Mängel weiterbetrieben wird.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04. Juli 2008 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 17 OH 47/04 LG Essen werden dem Kläger zu 7/8 und der Beklagten zu 1/8 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 635 a.F.; BGB § 203; BGB § 204; ZPO § 411;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, während die Anschlussberufung des Klägers unbegründet ist.