OLG Brandenburg - Urteil vom 13.12.2006
4 U 105/06
Normen:
BGB § 204 I Nr. 1 ; BGB § 204 I Nr. 7 ; BGB § 209 ; BGB § 637 III ; VOB/B § 13 Nr. 4 S. 1 a.F. ; VOB/B § 13 Nr. 4 S. 2 a.F. ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 455/05

Hemmung der zweijährigen Verjährungsfrist für Bauwerke durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.12.2006 - Aktenzeichen 4 U 105/06

DRsp Nr. 2007/1312

Hemmung der zweijährigen Verjährungsfrist für Bauwerke durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens

1. Die zweijährige Verjährungsfrist für Bauwerke wird durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 7, § 209 BGB für die Dauer des Beweisverfahrens zuzüglich weiterer sechs Monate seit Beendigung des eingeleiteten Verfahrens (§ 204 Abs. 2 S. 1 BGB) gehemmt.2a) Das selbständige Beweisverfahren endet mit dem Zugang des Sachverständigengutachtens, sofern weder das Gericht eine Frist zur Stellungnahmen gesetzt hat, noch die Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitgeteilt haben.2b) Entsprechendes gilt, wenn die Parteien zwar nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen dagegen erhoben haben, der Sachverständige jedoch ergänzend nach Ausschöpfung der aktuellen Erkenntnismöglichkeiten abschließend Stellung genommen hat und weitergehende Auskünfte ersichtlich nur auf Grund eventueller Maßnahmen erwartet werden konnten, deren Voraussetzungen von den Parteien geschaffen werden mussten.

Normenkette:

BGB § 204 I Nr. 1 ; BGB § 204 I Nr. 7 ; BGB § 209 ; BGB § 637 III ; VOB/B § 13 Nr. 4 S. 1 a.F. ; VOB/B § 13 Nr. 4 S. 2 a.F. ;

Entscheidungsgründe:

I.