I.
Die Kläger sind Eigentümer des in B im Siedlungsgebiet L gelegenen Wohngrundstücks Gemarkung R, Flur 2 Flurstück Nr. 2125, das über den ebenfalls in ihrem Eigentum stehenden Privatweg Flurstück Nr. 2123 mit der Straße P verbunden ist (P 22). Sie haben das Grundstück von der Beklagten auf Grund eines am 9. November 1963 abgeschlossenen notariellen Vertrages erworben, in dem es u.a. heißt:
"Der Kaufpreis beträgt 15,- Deutsche Mark für das Quadratmeter der verkauften Fläche, insgesamt somit 9 900,- Deutsche Mark.
Außer dem Kaufpreis haben die Käufer an die Stadt B zu zahlen:
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