BVerwG - Urteil vom 22.08.1975
IV C 7.73
Normen:
BBauG § 123 Abs. 1; BBauG § 123 Abs. 3; BBauG § 127 Abs. 1; BBauG § 133 Abs. 3;
Fundstellen:
BRS 37 Nr. 26
BVerwGE 49, 125
BauR 1976, 118
BayVBl 1976, 282
Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 23
DVBl 1976, 309
DWW 1976, 110
DÖV 1976, 349
KStZ 1975, 229
MDR 1976, 426
NJW 1976, 341
ZMR 1976, 60
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 24.06.1971 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2279/69
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 08.11.1972 - Vorinstanzaktenzeichen III A 925/71

Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen nach Maßgabe des BBauG und des Ortsrechts; Berücksichtigung von vor Inkrafttreten des BBauG geleisteten Vorauszahlungen

BVerwG, Urteil vom 22.08.1975 - Aktenzeichen IV C 7.73

DRsp Nr. 1996/27237

Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen nach Maßgabe des BBauG und des Ortsrechts; Berücksichtigung von vor Inkrafttreten des BBauG geleisteten Vorauszahlungen

1. Die Gemeinden müssen den ihnen entstehenden Erschließungsaufwand nach Maßgabe des Bundesbaugesetzes und ihrer Beitragssatzung abdecken; abweichende Vereinbarungen über den endgültigen Erschließungsbeitrag sind unzulässig. 2. Zulässig ist jedoch die vor Inkrafttreten einer Erschließungsbeitragssatzung getroffene vertragliche Vereinbarung einer Vorauszahlung auf den späteren Erschließungsbeitrag.

Normenkette:

BBauG § 123 Abs. 1; BBauG § 123 Abs. 3; BBauG § 127 Abs. 1; BBauG § 133 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Kläger sind Eigentümer des in B im Siedlungsgebiet L gelegenen Wohngrundstücks Gemarkung R, Flur 2 Flurstück Nr. 2125, das über den ebenfalls in ihrem Eigentum stehenden Privatweg Flurstück Nr. 2123 mit der Straße P verbunden ist (P 22). Sie haben das Grundstück von der Beklagten auf Grund eines am 9. November 1963 abgeschlossenen notariellen Vertrages erworben, in dem es u.a. heißt:

"Der Kaufpreis beträgt 15,- Deutsche Mark für das Quadratmeter der verkauften Fläche, insgesamt somit 9 900,- Deutsche Mark.

Außer dem Kaufpreis haben die Käufer an die Stadt B zu zahlen: