OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 08.06.2000
14 B 2135/99
Normen:
VwVG NRW § 7 Abs. 2 S. 1; VwGO § 123 Abs. 1 ; GG Art. 105 Abs. 2 lit. a; BGB § 242 ; ZPO §§ 767, 769 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1919 (Ls)

Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 08.06.2000 - Aktenzeichen 14 B 2135/99

DRsp Nr. 2001/3389

Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer)

»1. Verfügt jemand über eine weitere Wohnung, ohne daß diese tatsächlich genutzt wird, beurteilt sich die Frage, ob er sie zur persönlichen Wohnnutzung und damit zu die Zweitwohnungssteuerpflicht auslösenden Zwecken vorhält, nach der subjektiv getroffenen Zweckbestimmung. Diese innere Tatsache ist aus den Umständen des objektiven Sachverhalts zu ermitteln. 2. Wird die weitere Wohnung nicht durch Vermietung zur Gewinnerzielung genutzt, so folgt daraus nicht zwingend der Rückschluß, daß sie persönlichen Wohnzwecken diene. 3. Wird die weitere Wohnung über Jahre hinweg vom Verfügungsberechtigten weder für sich noch für seine Familienangehörigen tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt, so läßt dies darauf schließen, daß die Wohnung nicht zur persönlichen Wohnnutzung vorgehalten wird. 4. Der Aufwand, der für eine erst in künftigen Steuerzeiträumen beabsichtigte Wohnnutzung zu persönlichen Zwecken erbracht wird, rechtfertigt nicht die Erhebung von Zweitwohnungssteuer.