BVerwG - Beschluss vom 17.05.2018
4 B 75.17
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; WEG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 27.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 2602/15

Herleitung der Klagebefugnis auch aus der Eigenschaft als Sondereigentümer

BVerwG, Beschluss vom 17.05.2018 - Aktenzeichen 4 B 75.17

DRsp Nr. 2018/8076

Herleitung der Klagebefugnis auch aus der Eigenschaft als Sondereigentümer

1. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt. Denn ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.2. Die vom Verwaltungsgerichtshof zutreffend bei der Zulässigkeitsprüfung behandelte Regelung in § 10 Abs. 6 S. 3 WEG zur Ausübung von Rechten verhält sich nicht zu der bei § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO interessierenden Frage, wer Inhaber der Rechte ist. Das sind die Wohnungseigentümer), in deren Händen sowohl das Sondereigentum als auch das Gemeinschaftseigentum als echtes Eigentum bleiben.

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 2; WEG § 1 Abs. 2;

Gründe