I.
Die Klägerin macht als Leitungswasserversicherung der Möbel D GmbH in aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche wegen eines Wasserschadens geltend, der sich am 08.12.1995 bei der Versicherungsnehmerin ereignet hat Die Versicherungsnehmerin der Klägerin war zum Schadenszeitpunkt dabei, einen Neubau zur Erweiterung ihres Betriebs zu errichten. Der Beklagte war beauftragt, den Wasseranschluß für das Bauvorhaben herzustellen.
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