OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.12.2000
4 U 48/00
Normen:
VOB/B § 4 Nr. 3 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 101 Abs. 1 Hs. 1, Hs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 § 546 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
NZBau 2001, 686
OLGReport-Karlsruhe 2001, 190

Herstellung eines Bauwasseranschlusses - Sorgfaltspflichten des Installatuers

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.12.2000 - Aktenzeichen 4 U 48/00

DRsp Nr. 2001/9454

Herstellung eines Bauwasseranschlusses - Sorgfaltspflichten des Installatuers

»1. Der mit der Herstellung eines Bauwasseranschlusses beauftragte Installateur darf darauf vertrauen, daß der im Erdreich verborgene Teil einer Hausanschlußleitung sachgerecht ausgeführt wurde.2. Er muß weder eine Freilegung der vorhandenen Stichleitung bis zur Hauptleitung verlangen noch Vorsorge dagegen treffen, daß außerhalb seines Arbeitsbereich liegende - bisher unerkannte - Gefahrenstellen zur Ursache bedeutsamer Schäden werden.«

Normenkette:

VOB/B § 4 Nr. 3 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 101 Abs. 1 Hs. 1, Hs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 § 546 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin macht als Leitungswasserversicherung der Möbel D GmbH in aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche wegen eines Wasserschadens geltend, der sich am 08.12.1995 bei der Versicherungsnehmerin ereignet hat Die Versicherungsnehmerin der Klägerin war zum Schadenszeitpunkt dabei, einen Neubau zur Erweiterung ihres Betriebs zu errichten. Der Beklagte war beauftragt, den Wasseranschluß für das Bauvorhaben herzustellen.